AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma VORTELLA Lebensmittelwerk W. Vortmeyer GmbH

1. Allgemeines

Für die gesamten Geschäftsbeziehungen, also auch für künftige Geschäfte, gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird diesseits ausdrücklich zugestimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von VORTELLA gelten auch dann, wenn wir Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, gleich welcher Art, insbesondere auch Zusagen von Vertretern, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unwirksam.
 

2. Preise und Zahlungen

Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Leihweise zur Verfügung gestellte Hilfsgeräte (z.B. Behältnisse, Karren, Paletten etc.) sind in gebrauchsfertigem Zustand sofort nach Verwendung zurückzugeben. Die Kosten der Rücklieferung trägt der Besteller. Bei Verlust oder Beschädigung von Hilfsgeräten berechnet VORTELLA den Zeitwert oder, falls diese den Zeitwert unterschreiten, die Reparaturkosten.

Die Preise gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreise bestätigt sind, freibleibend und berechtigen zu einer verhältnismäßigen Preisanpassung, falls innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.

Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von VORTELLA zu leisten.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist VORTELLA bei Überschreitung von ihr gesetzter oder vertraglich vereinbarter Zahlungstermine ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs zur Berechnung der zum Zeitpunkt der Überschreitung üblichen Bankzinsen berechtigt. Ohne weiteren Nachweis kann VORTELLA wenigstens Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. verlangen.

Bei vorheriger oder nachträglicher Einräumung eines von den obigen Zahlungsfristen abweichenden Zahlungsziels zugunsten des Bestellers von mehr als dreißig Tagen ab Fälligkeit betragen die Fälligkeitszinsen mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei mehr als sechzig Tagen mindestens 7 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er ein vereinbartes Zahlungsziel überschreitet oder, falls ein solches nicht vereinbart ist, nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt oder trotz Fälligkeit und  Mahnung nicht zahlt.

Liegen die Voraussetzungen des Verzugs vor, kann VORTELLA Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen, sofern VORTELLA nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. VORTELLA kann Ersatz sämtlicher durch den Verzug verursachten Schäden einschließlich der angemessenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung verlangen. Tritt Verzug nur wegen fehlenden Verschuldens des Bestellers nicht ein, kann VORTELLA jedoch Fälligkeitszinsen gemäß den vorstehenden Bestimmungen verlangen.

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Hieraus entstehende Spesen oder sonstige Kosten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe in bar auszugleichen. Soll ein Wechsel vereinbarungsgemäß erst später diskontiert werden, fallen Fälligkeitszinsen gemäß den vorstehenden Bestimmungen – mindestens in Höhe von 5% p.a. – an.

Die Aufrechnung ist dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, die Gegenforderung ist nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von VORTELLA.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche, auch – etwa durch Wechselannahme – gestundeten Forderungen von VORTELLA sofort fällig. Vorher etwa eingeräumte Preisnachlässe und Rabatte werden gegenstandslos.


3. Lieferzeit

Angegebene Lieferzeiten sind nur ungefähre. VORTELLA ist erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Dies gilt namentlich für vom Besteller zu leistende Mitwirkungshandlungen, wie zum Beispiel einen rechtzeitigen Abruf bei Abrufaufträgen. Beim Unterbleiben von wesentlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung.

Bei von uns nicht zu vertretender Unmöglichkeit oder nicht zu vertretendem Unvermögen von VORTELLA sind wir von der Verpflichtung der Lieferung frei; im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Besteller ist zur Annahme von Teilleistungen durch VORTELLA verpflichtet, es sei denn, der Besteller kann die Teilleistung nicht sinnvoll nutzen und hat deswegen an ihr berechtigterweise kein Interesse.

Gerät VORTELLA aus Gründen, die sie zu vertreten hat, mit der geschuldeten Leistung vollständig oder teilweise in Verzug, ist ihre Haftung auf Ersatz des Verzugsschadens auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so werden ihm, beginnend mit der auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Woche, die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen berechnet, § 373 I HGB, bei Lagerung im Werk von VORTELLA jedoch mindestens in Höhe von 2,5 % des Rechnungspreises für jeden angefangenen Monat. Der Besteller darf jedoch den Nachweis führen, dass Mehraufwendungen gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind.

VORTELLA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Frist von sieben Tagen und Anzeige an den Besteller von den Möglichkeiten des § 373 II HGB Gebrauch zu machen. Dies gilt namentlich, wenn der Verderb der bestellten Ware droht.
 

4. Beschaffenheitsangaben und Schutzrechte

Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Proben, Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen usw. sind nur annähernd gültig, gelten insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantien. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

Zur Überprüfung ihr vom Besteller bekanntgegebener Vorgaben ist VORTELLA nicht verpflichtet.

Die dem Besteller durch VORTELLA zur Kenntnis gebrachten Unterlagen verbleiben im Eigentum von VORTELLA und dürfen ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.
 

5. Gefahrübergang und Ablieferung

Bei der Lieferung geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware auf dem Werksgelände von VORTELLA und Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ihm zumutbare Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch VORTELLA versichert. Die Transportversicherung wird auf Wunsch des Bestellers von VORTELLA gedeckt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung durch den Spediteur oder Frachtführer sofort auf Transportschäden zu untersuchen und solche bei der Transportperson zur Rechtswahrung nachweisbar anzuzeigen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen:

a) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von VORTELLA.

b) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrage von VORTELLA, ohne dass dieser hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Das Eigentum an dem ver- oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei VORTELLA und dient zur Sicherung der Forderungen von VORTELLA in Höhe des Vorbehaltswarenwertes.

c) Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht im Eigentum von VORTELLA stehenden beweglichen Sachen durch den Besteller steht VORTELLA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt von VORTELLA in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Der Besteller hat die noch nicht zum alleinigen Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in seine bestehenden oder abzuschließenden Versicherungen einzubeziehen.

d) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, dass er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegenstände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an VOTELLA abgetreten. VORTELLA nimmt die Abtretung an.

e) VORTELLA stimmt einer Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von VORTELLA gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings (Abtretung an den Factor an Erfüllung statt) in ordnungsgemäßem Geschäftsgang jedoch unter der Maßgabe zu, dass der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der Forderungen gegen seine dritten Abnehmer an VORTELLA abtritt und den Factor anweist, Zahlung nur an VORTELLA zu leisten. VORTELLA nimmt die Abtretung an. Soweit der Kaufpreis für die Forderung niedriger ist als die Forderung von VORTELLA, bleibt die weitergehende Forderung von VORTELLA unberührt. Der Besteller hat VORTELLA sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen von VORTELLA gegenüber dem Factor erforderlich sind.

f) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware von VORTELLA ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist gegenüber VORTELLA zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Liefergegenstände und Rechte von VORTELLA durch Dritte verpflichtet.
Der Besteller hat in diesem Fall die notwendigen Kosten der Intervention durch VORTELLA zu tragen.

g) Der Besteller ist trotz der Abtretung neben VORTELLA zur Forderungseinziehung ermächtigt. VORTELLA wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offenlegen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von VORTELLA hat der Besteller ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

h) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von VORTELLA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.

i) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, die VORTELLA aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware von VORTELLA und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres auf den Besteller über. VORTELLA verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

j) Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Drittkunden ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.


7. Gewährleistung

Eine Gewährleistung für Mängel der Erzeugnisse übernimmt VORTELLA für Sach- und Rechtsmängel. Voraussetzung für die Sachmängelhaftung ist die genaue Einhaltung der Lager- und Verarbeitungsvorschriften von VORTELLA. Eine Gewährleistung für Fehlbearbeitung oder falsche Lagerung übernimmt VORTELLA nicht, es sei denn, diese ist auf eine unklare oder unvollständige Lager- oder Verarbeitungsanleitung zurückzuführen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden infolge Verderbs nach Ablauf der von VORTELLA unter Beachtung der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften angegebenen Mindesthaltbarkeit oder wegen nicht von VORTELLA zu vertretender chemischer oder physikalischer Einflüsse.

Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ungekürzt zu. VORTELLA ist jedoch nach ihrer Wahl zunächst zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache) berechtigt. VORTELLA ist verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht in für VORTELLA unvorhersehbarer Weise dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Besteller nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort der Ablieferung verbracht wurde. Schadensersatz wegen eines Mangels leistet VORTELLA nur bei Verschulden.

Die Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel des Liefergegenstandes allein auf Umständen beruht, die der Besteller zu vertreten hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Besteller die Anwendung eigener, fehlerbehafteter Rezepturen vorschreibt oder aber vom Besteller beigestellte Bestandteile des Liefergegenstandes mangelhaft waren, ohne dass dieses von VORTELLA unter Zugrundelegung der normalen Sorgfalt erkennbar war, oder wenn VORTELLA  Bedenken wegen eines solchen Umstandes angemeldet hat und der Besteller trotzdem die Anwendung der Rezeptur oder die Verwendung der beigestellten Bestandteile verlangt.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen Mängeln von VORTELLA gelieferter oder hergestellter beweglicher Sachen richtet sich nach der aufgrund der lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorgegebenen Mindesthaltbarkeitsdauer, innerhalb derer die Ware verarbeitet und in Verkehr gebracht werden darf. Ist eine solche Mindesthaltbarkeitsdauer nicht vorgegeben, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Im Übrigen wird auf die §§ 478, 479 BGB verwiesen.

Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen.


8. Schadensersatz im Übrigen

Hat der Besteller außer in den bereits genannten Fällen Anspruch auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wird die Haftung von VORTELLA dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer leitenden Angestellten beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von VORTELLA oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von VORTELLA beruhen. Das gilt ebenfalls nicht für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder durch eine grob fahrlässige Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen von VORTELLA verursacht werden; insoweit wird die Haftung der Höhe nach jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.


9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von VORTELLA. VORTELLA ist in Aktivprozessen berechtigt, nach ihrer Wahl unabhängig von der Höhe des Streitwerts auch das für ihren Firmensitz zuständige Amtsgericht anzurufen.

Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschlussdes UN-Kaufrechts (CISG).


10. Salvatorische Klausel

Die völlige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.